Schriftlichkeit und zahlenmässiger Höchsthaftungsbetrag
Natürliche Personen
- Haftungsbetrag weniger als CHF 2‘000
- Betrag ist handschriftlich in die Urkunde einzutragen (= qualifizierte Schriftlichkeit)
- Solidarbürgschaft [OR 496]
- Solidarbürgschafts-Verpflichtung ist vom Bürgen handschriftlich in der Bürgschaftsurkunde zu vermerken
- Bürgschaftserklärung verheirateter Personen (zB Privatbank, die nicht juristische Person oder Personengesellschaft)
- Schriftliche Zustimmung des Ehegatten [vgl. OR 494 Abs. 1]
Juristische Personen oder Personengesellschaften
- Einfache Schriftform ausreichend
- Höchsthaftungsbetrag muss in der Bürgschaftsurkunde zahlenmässig enthalten sein
- Ein blosser Verweis auf den Rechtsgrundausweis (zB Kaufvertrag) genügt nicht
Öffentliche Beurkundung
Natürliche Personen
- Höchstbetrag mehr als CHF 2‘000
- Öffentliche Beurkundung der Bürgschaftserklärung [vgl. BGE 25 III 131 ff.]
- Splittung in mehrere Bürgschaften unter CHF 2‘000 kann die Voraussetzungen einer Formumgehungen erfüllen
Juristische Personen oder Personengesellschaften
- Keine öffentliche Beurkundung
- Einfache Schriftform ausreichend, siehe oben
Nachträgliche Änderungen
Schuldübernahme der Hauptschuld durch einen Dritten
- Untergang der Bürgschaft
- Ausnahme
- Schriftliche Zustimmung durch den Bürgen [vgl. OR 382 Abs. 5, Satz 2]
Nachträgliche Änderungen an der Bürgschaft
- Schriftform ausreichend, auch die Errichtung der Bürgschaft ursprünglich der öffentlichen Beurkundung bedurfte
- Ausnahmen (Mehrbelastungen erfordern öffentliche Beurkundung, wenn die Betragsschwelle von CHF 2‘000 überschritten wird)
- Erhöhung des Höchsthaftungsbetrags
- Umwandlung einfache Bürgschaft in Solidarbürgschaft [vgl. OR 493 Abs. 4]
- Ausnahmen (Mehrbelastungen erfordern öffentliche Beurkundung, wenn die Betragsschwelle von CHF 2‘000 überschritten wird)
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