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Bankbürgschaft

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Formvorschriften

Rechtsgebiet:
Bankbürgschaft
Stichworte:
Bankbürgschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Schriftlichkeit und zahlenmässiger Höchsthaftungsbetrag

Natürliche Personen

  • Haftungsbetrag weniger als CHF 2‘000
    • Betrag ist handschriftlich in die Urkunde einzutragen (= qualifizierte Schriftlichkeit)
  • Solidarbürgschaft [OR 496]
    • Solidarbürgschafts-Verpflichtung ist vom Bürgen handschriftlich in der Bürgschaftsurkunde zu vermerken
  • Bürgschaftserklärung verheirateter Personen (zB Privatbank, die nicht juristische Person oder Personengesellschaft)
    • Schriftliche Zustimmung des Ehegatten [vgl. OR 494 Abs. 1]

Juristische Personen oder Personengesellschaften

  • Einfache Schriftform ausreichend
  • Höchsthaftungsbetrag muss in der Bürgschaftsurkunde zahlenmässig enthalten sein
      • Ein blosser Verweis auf den Rechtsgrundausweis (zB Kaufvertrag) genügt nicht

Öffentliche Beurkundung

Natürliche Personen

  • Höchstbetrag mehr als CHF 2‘000
    • Öffentliche Beurkundung der Bürgschaftserklärung [vgl. BGE 25 III 131 ff.]
    • Splittung in mehrere Bürgschaften unter CHF 2‘000 kann die Voraussetzungen einer Formumgehungen erfüllen

Juristische Personen oder Personengesellschaften

  • Keine öffentliche Beurkundung
  • Einfache Schriftform ausreichend, siehe oben

Nachträgliche Änderungen

Schuldübernahme der Hauptschuld durch einen Dritten

  • Untergang der Bürgschaft
  • Ausnahme
    • Schriftliche Zustimmung durch den Bürgen [vgl. OR 382 Abs. 5, Satz 2]

Nachträgliche Änderungen an der Bürgschaft

  • Schriftform ausreichend, auch die Errichtung der Bürgschaft ursprünglich der öffentlichen Beurkundung bedurfte
    • Ausnahmen (Mehrbelastungen erfordern öffentliche Beurkundung, wenn die Betragsschwelle von CHF 2‘000 überschritten wird)
      • Erhöhung des Höchsthaftungsbetrags
      • Umwandlung einfache Bürgschaft in Solidarbürgschaft [vgl. OR 493 Abs. 4]

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