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Strafprozess / Strafverfahren

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Offizial- und Antragsdelikte

Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Strafprozess, Strafprozessrecht, Strafverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Delikte werden in Offizial- und Antragsdelikte unterschieden.

Offizialdelikte können von jedermann und jederzeit (bis zur Verfolgungsverjährung) zur Anzeige gebracht werden (Wissenserklärung). Die Behörden müssen einer solchen Anzeige von Amtes wegen nachgehen.

Antragsdelikte setzen eine Strafanzeige der betroffenen Person voraus. In der Regel ist der Geschädigte berechtigt, einen Strafantrag zu stellen. Ein gestellter Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung bei deren Fehlen eine Verfolgung des Täters nicht möglich ist.

ACHTUNG: Zur Erhebung des Strafantrags hat der Berechtigte drei Monate Zeit, ab dem Zeitpunkt, in dem er persönlich Kenntnis von der Tat und dem Täter hat. Wird innert dieser Frist kein Strafantrag gestellt, so ist eine spätere Strafverfolgung nicht mehr möglich.

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