Sachliche Beweismittel, wie auch Örtlichkeiten und feste Installationen, deren Beschaffenheit und Funktionsweise wichtig sein können, können durch die Untersuchungsbehörde im Rahmen eines Augenscheins mittels einer Begehung oder Beschlagnahmung mit eigener sinnlicher Wahrnehmung zur Kenntnis genommen werden.
Der Beschuldigte und der Geschädigte haben beim Augenschein ein Teilnahmerecht.
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