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Arzthaftung

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HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Rechtsgebiet:
Arzthaftung
Stichworte:
Arzthaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit oder dem Betrieb eines Spitals können die eigenen finanziellen Möglichkeiten des Haftpflichtigen bei weitem übersteigen.

Versicherungen bieten deshalb für Spitäler und Ärzte Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen an.

Versicherte

Freiberufler und Spitalärzte

Ist ein Arzt freiberuflich in seiner Praxis und gleichzeitig im Teilzeitpensum an einem Spital angestellt, so benötigt er eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Diese deckt Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit der privaten Praxistätigkeit.

Angestellte Spitalärzte sind über die Betriebshaftpflichtversicherung des Spitals gedeckt und benötigen keine eigene Police.

In zeitlicher Hinsicht besteht Versicherungsschutz nur für Ansprüche, welche innerhalb der Vertragsdauer gegen Versicherte erhoben werden. Bei einem Wechsel des Versicherers und bei Praxisaufgabe ist deshalb darauf zu achten, dass keine Deckungslücken entstehen.

Konsiliarärzte

Konsiliarärzte, welche zur Beratung über Diagnose und Behandlung beigezogen werden, gelten als Hilfspersonen.

Hilfspersonen sind i.d.R. im Rahmen der Beratungstätigkeit in der Betriebshaftpflichtversicherung des Einsatzbetriebs mitversichert.

Versicherungsschutz

Die versicherten Leistungen bestehen in der Regel

  • in der Abwehr unbegründeter Ansprüche und
  • in der Entschädigung begründeter Ansprüche.

Versicherungsschutz gegen Haftpflichtansprüche besteht im Rahmen der versicherten Tätigkeit und der vereinbarten Versicherungssumme (Deckungssumme). Regelmässige Versicherungsleistungen sind:

  • Ausgewiesene Haftpflichtansprüche
    • Erwerbsausfall
    • Heilungs- und Pflegekosten der Geschädigten
  • Deckung reiner Vermögensschäden, die nicht die Folge eines Personenschadens sind
    • Schäden wegen Heilungsverzögerungen durch fehlerhafte Massnahmen
    • Vermögensschäden aus Persönlichkeitsverletzungen wegen Verstössen gegen das Datenschutzgesetz (Berufsgeheimnisverletzungen)
  • Abwehr von ungerechtfertigten oder zu hohen Forderungen und Übernahme der Anwaltskosten im Prozessfall
  • Rechtsschutz in allfälligen Strafverfahren
    • Kostengutsprache für Verteidigung, Gerichts- und Gutachterkosten

Schadensbearbeitung

In Arzt- und Spitalhaftpflichtfällen stellen sich oft komplexe medizinische und juristische Fragen. Heilverlauf und Behandlungserfolg ziehen sich zeitlich oft in die Länge. Die Schadensbearbeitung kann sich deshalb über einen beträchtlichen Zeitraum erstrecken.

Möglicher Ablauf

  • schriftliche Entbindung des Arztes vom Berufsgeheimnis durch Patienten
  • Zustellung Krankengeschichte an Haftpflichtversicherung
  • Medizinische und rechtliche Prüfung der Vorwürfe des Patienten
  • Stellungnahme der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Anspruchsteller
  • Bei sich abzeichnender Sorgfaltspflichtverletzung
    • Einholung eines Gutachtens
  • Bei Abzeichnung vertretbarer Lösungen:
    • Aufnahme Vergleichsverhandlungen
    • Vermeidung Prozessweg, da
      • belastend
      • risikobehaftet
      • zeitaufwändig
  • im Prozessfall:
    • Abwehr der Ansprüche
    • Übernahme Prozessaufwand (Gerichts- und Anwaltskosten)

Regress des Versicherers

Im Falle einer Haftung des Arztes kann der Sozialversicherer auf den fehlbaren Arzt oder das Spital Regress nehmen (Art. 72 ATSG).

Die Regulierung dieser Regressansprüche wird ebenfalls von der Haftpflichtversicherung übernommen, falls dafür Versicherungsdeckung besteht.

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