Wiederverheiratung
- Rückfallklausel als Resolutivbedingung (OR 154)
- ehegüterrechtlich ist die Rückfallklausel als sog. andere Beteiligung am Vorschlag (ZGB 216 Abs. 1) zu beurteilen.
- Erbrechtlich ergibt die Resolutivbedingung keine besonderen Probleme.
- Bei Grundstücken kann die Rückgabe nur als obligatorische Rückerstattungspflicht organisiert werden.
Pflichtteilsschutz
- Pflichtteil muss dem Erben unbeschwert zukommen (keine Belastung des Pflichtteils mit Bedingungen, Auflagen, Nacherbeinsetzung, Nutzniessungen oder Renten)
Verbot der übermässigen Bindung
- Pflichtteilserben darf der Nachlass bzw. dessen Übertragung nicht über einen sachlich zu rechtfertigenden Zeitpunkt hinaus verwehrt werden.
- Persönlichkeit des Begünstigten darf durch Auflage oder Bedingung nicht eingeschränkt werden.
Veränderte Verhältnisse
- Reaktion durch einseitige erbrechtliche Anordnungen nur solange Erblasser lebt.
- Aufhebung eines Erbvertrages nur bei Zustimmung (zweiseitig) oder bei Vorliegen von Enterbungsgründen oder Willensmängeln (einseitig)
Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügung
- Eine Delegation materieller Inhaltsbestimmung an Dritte oder an den Willensvollstrecker ist unzulässig.
- Die Umsetzung bestimmter oderbestimmbarer Anordnungen durch Dritte (z.B. Festsetzung des Anrechnungswertes durch den Wirtschaftsprüfer xy) ist aber zulässig.
Weiterführende Informationen
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