Umwandlungstypen
Unternehmensumwandlung zielt auf eine Rechtsformänderung. Dabei wird unterschieden in:
- Rechtsformwechselnde Umwandlung
- Übertragende Umwandlung
- Umwandlung durch Änderung bei den Gesellschaftern
Weiterführende Informationen
Im Einzelnen
Die Formen der Umwandlung lassen sich wie folgt differenzieren:
Rechtsformwechselnde Umwandlung:
- 1 Rechtsträger
- nur Rechtsform ändert
- alle vermögensrechtlichen Beziehungen bleiben
- alle mitgliedschaftsrechtlichen Beziehung bleiben
- keine Übertragung von Rechtsbeziehungen
- Gesellschafter bleiben Anteilsberechtigte desselben Rechtsträgers
Übertragende Umwandlung:
- 2 Rechtsträger
- Zielgesellschaft wird neu gegründet
- übertragende Gesellschaft wird aufgelöst/liquidiert
- Aktiven, Passiven und Verträge werden auf die Zielgesellschaft übertragen
- Anwendung bei der Umwandlung von Personengesellschaften (KlG und KmG) in Kapitalgesellschaften
Umwandlung durch Änderung bei den Gesellschaftern:
- Anwendung bei Umwandlung von Personengesellschaften in andere Personengesellschaften
- Anwendung von OR und nicht des FusG
- KlG zu KmG
- Eintritt eines Kommanditärs oder
- Gesellschaft wird zum Kommanditär
- KmG zu KlG
- Kommanditäre treten aus oder
- Alle Kommanditäre werden zu unbeschränkt haftenden Gesellschaftern
- KmG oder KlG zu Einzelfirma
- Alle Gesellschafter bis auf einen treten aus
- Umstritten/a.M.: Liquidation KmG oder KlG und neue Eintragung der Einzelfirma
- Anwendung bei Umwandlung der (sehr seltenen) KmAG in eine AG
- Anwendung des FusG
- Austritt aller Komplementäre
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.