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Beschimpfung

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Geschütztes Rechtsgut

Rechtsgebiet:
Beschimpfung
Stichworte:
Beschimpfung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Der Tatbestand der Beschimpfung gehört zur Gruppe der Ehrverletzungsdelikte. Ehrverletzungsdelikte schützen vor Eingriffen in die Ehre einer Person.

Unter Ehre versteht man den Ruf einer Person, ein ehrbarer Mensch zu sein und bei anderen als solcher bewertet zu werden, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. 

Umfang des Ehrenschutzes

Bei der Ehre wird unterscheiden zwischen: 

  • sittlicher Ehre und
  • gesellschaftlicher Ehre.

Nach der Rechtsprechung geht der strafrechtliche Ehrenschutz weniger weit als der zivilrechtliche. Er beschränkt sich nur auf die sog. sittliche Ehre.

Konsequenz:

  • Keine Ehrverletzung liegt vor, wenn der Betroffene in seiner gesellschaftlichen Ehre oder in seiner sozialen Stellung (als Geschäfts- oder Berufsmann, Sportler, Künstler, etc.) herabgesetzt wird. Es handelt sich dabei nur um Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesellschaft bzw. für  ihre soziale Bedeutung von Belang sind
  • Trifft eine ehrverletzende Äusserung allerdings die gesellschaftliche und die sittliche Ehre, so wird sie vom strafrechtlichen Ehrenschutz wiederum erfasst 

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