Grundsätzliches
Für folgende Rechte gilt der Grundsatz der Verjährbarkeit nicht:
Absolute Rechte (Herrschaftsrechte)
- Eigentum
- Alleineigentum
- Miteigentum
- Miteigentum | mieteigentum.ch
- Gesamteigentum
- Immaterialgüterrechte
- Persönlichkeitsrechte
- Personenrecht | personen-recht.ch
- Mitgliedschaftsrechte
- soweit diese keine Forderung darstellen
- Gestaltungsrechte
- Ausnahmen vorbehalten
Beschränkt dingliche Rechte
- Faustpfandrecht
- Die durch Faustpfand (ZGB 884) gesicherten Ansprüche sind ebenfalls verjährbar
- Der Gläubiger hat jedoch trotz Verjährung das Recht, das Pfandrecht geltend zu machen (vgl. OR 140)
- Faustpfandrecht
- Faustpfand
- Grundpfandrecht
- Die durch Grundpfand gesicherten Ansprüche sind unverjährbar (ZGB 807)
- Grundpfandrecht
- Grundpfandrechte
- Dienstbarkeit
- Grundsatz der Unbefristetheit
- Ausnahmen
- Erbteilungsanspruch
- Der Teilungsanspruch der Erben ist unverjährbar (ZGB 604 Abs. 1)
- Teilungsvoraussetzungen
Rechtsverhältnis mit familien- bzw. abhängigkeits-bedingtem Hintergrund
- Lidlohnforderungen
- Lidlohnforderungen sind unverjährbar (ZGB 334bis Abs. 3)
Achtung: Verjährbarkeit von Ansprüchen aus Verletzung absoluter Rechte
Verjähren können:
- Schadenersatz- oder Unterlassungsforderungen aus Verletzung absoluter Rechte
- Obligatorische Rückforderungsansprüche aus Verletzung absoluter Rechte
- zB aus unerlaubter Handlung
- zB aus Bereicherungsrecht
Literatur
- GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / EMMENEGGER SUSAN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliche Haftpflicht, Band II, 10. Auflage, Zürich 2014, N 3371 ff.
Weiterführende Informationen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.