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Forderungseingabe / Forderungsanmeldung

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Verrechnung

Rechtsgebiet:
Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Stichworte:
Forderungsanmeldung, Forderungseingabe, Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Grundsätzlich erlaubt das Gesetz – von einigen Ausnahmen abgesehen [siehe SchKG 213 in der Box] – die Verrechnung.

Verrechnung durch den Gläubiger

Ist der Gläubiger zugleich Schuldner des Gemeinschuldners besteht eine Pflicht und eine Obliegenheit:

  • Pflicht sich als Schuldner des Gemeinschuldners zu melden [vgl. SchKG 232]
  • Obliegenheit des Gläubigers, seine Schuld mit seiner Konkursforderung zu verrechnen, sofern und soweit er dies nicht bereits vor Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners getan hat.

Verrechnung durch die Konkursverwaltung

Bei dieser Gelegenheit ist kurz der Hinweis zu machen, dass die Konkursverwaltung ebenfalls die Kompetenz zur Verrechnung hat.

In der Regel wird die Konkursverwaltung nicht selber die Verrechnung erklären, weil sie so nur die mutmassliche Konkursdividende (oft wenige Prozente) kompensieren kann; macht sie aber die Aktiven-Forderung auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend, erhält sie – vorbehältlich Zahlungsfähigkeit des Schuldners des Gemeinschuldners (hier auch Gläubiger) und Prozessrisiko – ein besseres Ergebnis. Zum Verrechnungsstadium im Kollokationsplan gibt es eine einlässliche Rechtsprechung, auf die hier nicht weiter eingetreten werden kann. Obsiegt die Konkursverwaltung im ordentlichen Prozess, kann der Gläubiger, den Betrag (Verrechnungsforderung), den er in seiner Forderungseingabe zuvor abgezogen hat, wie eine nachträgliche Forderungseingabe wieder zur Kollokation geltend machen.

Die Konkursverwaltung hat 2 Kompensations-Arten:

  • Verrechnung der Konkursforderung des Gemeinschuldners mit der angemeldeten Konkursschuld des Gläubigers
    • bei der Kollokation
    • durch Aufrechnung der Gegenforderung im Kollokationsplan
  • Verrechnung der Konkursforderung des Gemeinschuldners mit der ihm rechtskräftig zustehenden Konkursdividende
    • bei der Verteilung
    • durch Verrechnungserklärung in der Verteilungsliste bzw. Spezialanzeige und Nichtauszahlung des Verrechnungsbetrages, so dass er im Falle einer Abschlagszahlung der Gläubigergesamtheit wieder zur Verteilung zur Verfügung steht.

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