LAWINFO

Verrechnung

QR Code

Verrechnungszeitpunkt

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

  • Geltendmachung der Verrechnung erst im Prozess

Verfahrensstadium / 1. Instanz

Novenregime

Prinzip
  • Die prozessuale Novenregelung von ZPO 229 bestimmt, ob und bis wann die Verrechnungseinrede erhoben werden kann
Grundsatz
  • Unbeschränktes Vorbringen im Vorbereitungsstadium
    • Im Rahmen der Schriftenwechsel
    • Anlässlich der Instruktionsverhandlung
Ausnahme
  • Eintritt der Verrechnungsmöglichkeit erst nach Abschluss des Vorbereitungsstadiums
    • =   echtes Novum
    • Zulassung der Verrechnungseinrede bei unverzüglicher Prozesseinbringung (vgl. ZPO 229 Abs. 1 lit. a)
  • Späte oder verspätete Verrechnungseinrede?
    • Bestand die Verrechnungsmöglichkeit bereits früher
      • =   unechtes Novum
      • Zulassung der Verrechnungseinrede nur, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon früher hätte eingebracht werden können (vgl. ZPO 229 Abs. 1 lit. b)
Ausnahmen von diesen Grundsätzen

Massgebender Zeitpunkt

  • Die Beurteilung erfolgt anhand des Zeitpunktes der Verrechnungsmöglichkeit

Berufungsverfahren

Beschwerdeverfahren und Verfahren vor Bundesgericht

  • Ausschluss aller Arten von Noven
  • Vgl. ZPO 326
  • Vgl. BBG + BGE 4A_290/2007, Erw. 8.3.1

Beurteilung im konkreten Einzelfall

  • Ob die Verrechnungseinrede einer Partei im Prozess zulässig war, ist im konkreten Fall zu beurteilen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.