LAWINFO

Konkursverwertung

QR Code

Aktivenüberschuss

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verbleibt auch nach Ausrichtung von Zinsen seit dem Insolvenzereignis etwas übrig, so liegt ein Aktivenüberschuss im engeren Sinn vor:

  • Anspruch auf den Aktivenüberschuss
    • Der Aktivenüberschuss steht zivilrechtlich dem Gemeinschuldner zu.
  • Konkursbeschlag nur von Einfluss auf die Verfügungsbefugnis
    • Die konkursrechtlichen Beschlagsrechte betreffen nur – aber immerhin – die Verfügungsbefugnis des Schuldners (vgl. SchKG 204 Abs. 1), nicht aber dessen Stellung als Eigentümer der Massagegenstände.
  • Herausgabeanspruch vs. Konkursverwaltung
    • Aufgrund seiner verbliebenen Eigentumsrechte hat der Gemeinschuldner bei einem Aktivenüberschuss einen Herausgabeanspruch gegenüber der Konkursverwaltung (vgl. BGE 129 III 563).
    • Ist die Konkursitin eine juristische Person, hat die Konkursverwaltung den Aktivenüberschuss dem/den vertretungsberechtigten Exekutivorgan(en) herauszugeben.
  • Keine Kompetenz der Konkursverwaltung zur Verteilung an die Anteilseigner
    • Die Konkursverwaltung ist weder berechtigt noch verpflichtet, eine Verteilung an die Anteilseigner (Aktionäre bei der AG) vorzunehmen.
    • Dazu fehlt es ihr an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. ZR 1996 Nr. 41, Erw. III.4).
  • Beschränkter Gesetzesfokus SchKG
    • Das SchKG befasst sich einzig mit der Verwertung der Aktiven und der anschliessenden Verteilung des Verwertungserlöses an die Gläubiger, nicht aber mit Zahlungen an Anteilseigner.
  • Liquidation der Gesellschaft durch die Gesellschaftsorgane
    • Haben die Organe wegen des Aktivenüberschusses die Verfügungsgewalt über die Gesellschaft wieder erlangt, ist es deren Sache, ggf. die Verteilung nach den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts zu veranlassen (Unternehmensliquidation).

Literatur

  • LORANDI FRANCO, Aktivenüberschuss in der Generalexekution – wenn der Glücksfall zum Problemfall wird, BlSchK 2013, 217 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.