LAWNEWS

Steuern Privatpersonen / ZH

QR Code

Drittbetreuung von Kindern: RR ZH schlägt höheren Steuerabzug vor

Datum:
29.08.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Drittbetreuung von Kindern, Kita, Steuerabzug
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Neu bis zu CHF 25‘000 pro Kind

RR-Vorschlag für StG ZH-Änderung

Die Zürcher Eltern sollen für die familienergänzende Betreuung von ihren Einkünften steuerlich bei den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich neu abziehen können

  • pro Kind neu bis zu CHF 25’000 pro Kind (bisher: höchstens CHF 10’000 pro Kind für die Drittbetreuung).

Mit der entsprechenden Änderung des Steuergesetzes (StG ZH) will der Regierungsrat (RR)

Abzugsbetrag entspricht mutmasslichen Kosten eines Kitaplatzes

  • Der Betrag entspricht laut RR ZH den Kosten eines vollzeitlichen, nicht subventionierten Kitaplatzes im Kanton Zürich.
  • Nach der vorgeschlagenen Anpassung des kantonal-zürcherischen Steuergesetzes wären damit die Kosten für einen solchen Kitaplatz in vollem Umfang abzugsfähig.

Politischer Prozess

  • Der Vorschlag für die Änderung des StG ZH geht nun an den Kantonsrat.
  • Die geplante Gesetzesänderung unterliegt dem fakultativen Referendum.

Der Antrag des RR ZH zur Änderung des StG ZH

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.