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Konkursverwertung

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Fahrnis

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Verwertung von Fahrnis gelten nur wenige zeitliche Einschränkungen:

  • Definition
    • Fahrnis (auch: bewegliche Sachen, Mobilien) = physische Gegenstände jeder Art wie Fahrnisbauten (Bestandteilbildung als Abgrenzungskriterium), Zugehör, Inhaber- und Ordrepapiere (vgl. SchKG 201)
  • Grundlagen
    • SchKG 238
    • SchKG 243
    • SchKG 256
    • SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2
  • Verwertungsgegenstände
    • Bewegliche Sachen
      • Fahrnisbauten (ZGB 677)
      • Körperlich abgrenzbare Objekte wie
        • Mobiliar
        • Fahrzeuge
        • Maschinen
        • Produktionsanlagen + Einrichtungen
        • Materialien
    • Vgl. ZGB 713 ff. (Fahrniseigentum)
  • Grundsätzliche Verwertungsarten
    • Versteigerung
    • Freihandverkauf
  • Einschränkungen
    • extern
      • Abwarten der Eingabefrist und ggf. der rechtskräftigen Auflage des Konkursinventars
      • Ev. separate Auflage des Konkursinventars (mit Behandlung der Eigentumsansprachen), d.h. vor Auflage des Kollokationsplans
    • intern
      • ordentliches Konkursverfahren?
        • Zweite Gläubigerversammlung,
        • Bei vorzeitigem Bedarf ev. Zirkularbeschlussverfahren
      • Summarisches Konkursverfahren?
        • Nach Ablauf der Eingabefrist kann die Konkursverwaltung die Verwertung jederzeit durchführen (vgl. SchKG 231 Abs. 3 Ziffer 2).
  • Verwertungszeitpunkt
    • (Nicht pfandrechtsbelastete) Bewegliche Sachen
      • Diese dürfen vor der Lastenbereinigung verwertet werden.
    • Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben
      • Solche Gegenstände dürfen sofort verwertet werden.
  • Gründe für eine frühzeitige Verwertung
    • Keine Überbindung von Lasten auf den Erwerber;
    • Mangels Überbindung von Lasten kein Einfluss auf die Bestimmung des Veräusserungswertes.
  • Retentionsgegenstände
    • Die Verwertung von retinierten Gegenständen darf daher nach der zweiten Gläubigerversammlung ohne Rücksicht auf allfällige Kollokationsprozesse über das Retentionsrecht (Pfandrecht) angeordnet werden (Vgl. BGE 107 III 88).
    • Vgl. hiezu auch die weitergehenden Informationen unter:
  • Notverkauf
    • Verwertung ohne zeitliche Beschränkungen, siehe vorn

Literatur

  • BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
  • KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 5

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