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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Gesellschafter-Austrittsrecht

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die GmbH-Gesellschafter haben einen Austrittsanspruch:

Gesetzlicher Austrittsanspruch

  • Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch aus wichtigem Grund auf Bewilligung seines Austritts zu klagen (vgl. OR 822 Abs. 1)
  • Das Austrittsrecht aus wichtigen Gründen darf nicht eingeschränkt werden
  • Wichtige Gründe
    • Im Verhältnis zur Eingehung des Gesellschaftsvertrages veränderte Verhältnisse, die die Erreichung des Gesellschaftszwecks verunmöglichen, wesentlich erschweren oder gefährden (vgl. auch ZR 1945 S. 237 f.)
    • Verhältnisse, die dem Gesellschafter einen weiteren Verbleib in der Gesellschaft unzumutbar machen
    • Beispiele
      • Machtmissbrauch
      • Vertrauensmissbrauch
      • Verschleierung von Geschäftsdaten
      • Vereitelung der Gewinnausschüttung
      • Verletzung statutarischer Bestimmungen
      • Missachtung von Gesellschafterbeschlüsse
      • Willkürliche Zustimmungsverweigerungen
      • Fortgesetztes Handeln in Interessenkonflikten
  • Informationspflicht
    • Die Geschäftsführer haben die übrigen Gesellschafter sofort über die Austrittsklage zu informieren (vgl. OR 822a Abs. 1)

Statutarischer Austrittsanspruch

(vgl. OR 776a Abs. 1 Ziffer 17 iVm OR 822 Abs. 2)

  • Die GmbH-Statuten können den Gesellschaftern ein Austrittsrecht einräumen
  • Dieses Austrittsrecht kann an Bedingungen geknüpft werden

Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters

  • Gesetzlicher Austritt
    • Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf Abfindung zum wirklichen Wert seines Stammanteils (vgl. OR 825 Abs. 1)
  • Statutarischer Austritt
    • Die Statuten können die Abfindung abweichend festlegen, d.h. nicht zum wirklichen Wert des Stammanteils (vgl. OR 825 Abs. 2)
      • Willkürverbot
      • Verbot der Rechtsausübungsverhinderung durch unangemessene Wertbestimmung

Austrittsklage

Ein GmbH-Gesellschafter kann aus wichtigem Grund auf Bewilligung seines Austritts klagen:

» GmbH-rechtliche Klagen: Austrittsklage

Zulassung des Austritts kraft Gesellschafterbeschluss

Die Zulassung des Austritts kraft Gesellschafterbeschluss (keine wichtigen Gründe, keine Statutenbestimmung)

  • ist ein Ausscheiden auf eigenes Verlangen
  • setzt die Zustimmung aller anderen Gesellschafter voraus
  • ermöglicht verschiedene Austrittsmodi
    • Stammanteilabtretung / Gesellschafterwechsel
      • Erwerb durch einen anderen Gesellschafter
        • zum wirklichen Wert
        • zum vereinbarten Wert
    • Kapitalherabsetzung
    • Erwerb eigener Stammanteile (vgl. OR 783)

Judikatur

  • ZR 1945 S. 237 f.

Anschlussaustritt

  • Binnen 3 Monate nach der Austrittsklage oder Austrittserklärung eines Gesellschafters können die übrigen den sog. „Anschlussaustritt“ erklären, um sich die Gleichbehandlung mit dem ausscheidenden Gesellschafter zu sichern (vgl. OR 822a Abs. 2 Satz 1)
  • Die Abfindung beim Anschlussaustritt gestaltet sich wie folgt:
    • Gleichbehandlung aller austretenden Gesellschafter im Verhältnis zum Nennwert ihrer Stammanteile
    • Hinzurechnung der Nachschüsse zum Nennwert der Stammanteile
    • (vgl. OR 822a Abs. 2 Satz 2)

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