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Grenzgänger: Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils aus der Zeit vor der IPRG-Änderung – Nichtrückwirkung neuen Rechts

Datum:
15.02.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Grenzgänger, IPRG, Scheidung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen BVG-Einrichtung

Sachverhalt

Eine französische Staatsangehörige verlangte, dass ihr Ex-Mann – ebenfalls französischer Staatsangehöriger und in der Schweiz arbeitender Grenzgänger – sein während der Ehe geäufnetes Pensionskassengeld teilen müsse und, dass seine Pensionskasse anzuweisen sei, den errechneten Differenzbetrag an sie auszuzahlen.

Grundlage

Nach den neuen, am 01.01.2017 in Kraft getretenen IPR-Regeln kann nur noch ein Schweizer Richter nach schweizerischem Recht über die Verteilung von Ansprüchen auf schweizerischen Vorsorgeleistungen befinden, dies auch wenn sich Grenzgänger scheiden lassen.

Im konkreten Fall stellte sich die Frage, ob der Gesetzgeber eine Rückwirkung der neuen Regeln zur internationalen Zuständigkeit auf – wie im konkreten Fall – auf bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordene Urteile wollte. Diesfalls hätte das zuständige schweizerische Gericht neu (d.h. noch einmal) über den Vorsorgeausgleich entscheiden müssen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog nach einlässlicher Analyse, in teleologischer Reduktion, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen habe, die neuen Regeln rückwirkend auf vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordene ausländische Scheidungsurteile anzuwenden. Werde ein solches Urteil vor einen schweizerischen Richter gebracht, habe dieser die Angelegenheit in Anwendung der bis Ende 2016 geltenden Vorschriften zu prüfen.

Das Bundesgericht bestätigte somit, dass der Gesetzgeber in der konkreten Gesetzesrevision vom „Grundsatz der Nichtrückwirkung“ nicht abweichen wollte.

Entscheid

Da die neuen IPR-Normen zum Vorsorgeausgleich einer Anerkennung des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 19.01.2015 grundsätzlich nicht entgegenstanden, wurde dem Rechtsmittel, welches im Rahmen der Anerkennung des ausländischen Urteils eine Ergänzung verlangte, nicht stattgegeben.

Mehr: BGer-Urteil vom 18.12.2018 (5A_841/2017)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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