LAWNEWS

SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Gesellschaftsrecht / Wirtschaft

QR Code

Härtefallhilfe: Rückzahlungspflicht bei Gewinnerzielung?

Datum:
04.03.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Rückzahlungspflicht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

WAK-S hat neue Vorschläge zu Hilfszahlungen für grössere Betriebe

Einleitung

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) hat am 24.02.2021 mehrere Änderungen am Bundesrats-Entwurf vorgenommen, namentlich bei den Härtefallregelungen.

Härtefallbestimmungen

Gegenstand der WAK-S-Diskussionen zur Änderung des Covid-19-Gesetzes (21.016) waren vor allem die Härtefallbestimmungen.

Die Kommission hat hier zwar die meisten Anträge des Bundesrates angenommen, verlangt aber folgendes:

  • Zusätzliche Berücksichtigung von Unternehmen, die vor dem 01.10.2020 gegründet wurden (nicht bloss jene, welche vor dem 01.03.2020 gegründet wurden) ( – Antrag ohne Gegenstimme – )
  • Erhöhung des Finanzierungsanteils des Bundes an den Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5 Mio. von 70 % auf 80 % ( – Antrag mit 7 zu 6 Stimmen – )
    • Folge: zusätzliche Kosten von rund CHF 600 Mio.
  • Aufnahme einer Bestimmung ins Gesetz, wonach A-Fonds-perdu-Beiträge von mehr als CHF 1 Mio. an Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als CHF 5 Mio. in bestimmten Fällen zumindest teilweise zurückgefordert werden können
    • Auftrag an die Verwaltung, eine entsprechende Bestimmung auszuarbeiten, welche die WAK-S an einer zusätzlichen Sitzung zu Beginn der Frühjahrssession 2021 beraten kann.

Sonntagsöffnung, Coronatests, …

  • Die WAK-SR hat zusätzliche Massnahmen getroffen, die in die Vorlage zum Covid-19-Gesetz eingefügt werden sollen:
    • Sonntagsöffnung von Geschäften
    • Coronatests
    • Unterstützung privater Radio- und Fernsehunternehmen.

Weiterführende Informationen:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.