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Zivilprozess

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Handelsgericht

Rechtsgebiet:
Zivilprozess
Stichworte:
Zivilprozess, Zivilverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Handelsgericht waltet i.d.R. nicht als Rechtsmittelinstanz.

Die Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt im Wesentlichen in folgende zwei Bereiche:

Weiter müssen folgende drei Voraussetzungen zur  Behandlung eines Falles vor Handelsgericht erfüllt sein:

  • Eintrag zumindest der Beklagten als Firma im Handelsregister
  • Gewerblicher Streit
  • Hoher Streitwert ab CHF 30’000

Einzige kantonale Instanz (§ 44 GOG)

  • Art. 5 Abs. 1 lit. a–e und h ZPO,
    • Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;
    • kartellrechtliche Streitigkeiten;
    • Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
    • Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
    • Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz;
    • Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und nach dem Börsengesetz (BörsG).
  • Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 lit. b ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30 000 beträgt, wenn
    • die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
    • gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
    • die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
    • Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.
    • Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften betroffen sind.

Die Präsidentin oder der Präsident des Handelsgerichts oder ein von dieser oder diesem bezeichnetes Mitglied des Handelsgerichts entscheidet als einzige Instanz und Einzelgericht (§ 46 GOG) bestimmte Fälle.

  • Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO,
    • die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Art. 697b OR;
  • über Anordnungen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 ZPO,
    • Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit
  • Streitigkeiten gemäss Art. 250 lit. c ZPO, deren Streitwert mindestens CHF 30’000 beträgt,
    1. vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis (Art. 565 Abs. 2, 603 und 767 Abs. 1 OR),
    2. Bezeichnung der gemeinsamen Vertretung (Art. 690 Abs. 1, 764 Abs. 2, 792 Ziff. 1 und 847 Abs. 4 OR),
    3. Bestimmung, Abberufung und Ersetzung von Liquidatoren (Art. 583 Abs. 2, 619, 740, 741, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
    4. Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis und Art der Veräusserung von Grundstücken (Art. 585 Abs. 3 und 619 OR),
    5. Bezeichnung der sachverständigen Person zur Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz der Kommanditgesellschaft (Art. 600 Abs. 3 OR),
    6. Ansetzung einer Frist bei ungenügender Anzahl von Mitgliedern oder bei Fehlen von notwendigen Organen (Art. 731b, 819 und 908 OR),
    7. Anordnung der Auskunftserteilung an Aktionäre und Gläubiger einer Aktiengesellschaft, an Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und an Genossenschafter (Art. 697 Abs. 4, 697h Abs. 2, 802 Abs. 4 und 857 Abs. 3 OR),
    8. Sonderprüfung bei der Aktiengesellschaft (Art. 697a–697g OR),
    9. Einberufung der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft, Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes und Einberufung der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 699 Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 881 Abs. 3 OR),
    10. Bezeichnung einer Vertretung der Gesellschaft oder der Genossenschaft bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706a Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR),
    11. Ernennung und Abberufung der Revisionsstelle (Art. 731b OR),
    12. Hinterlegung von Forderungsbeiträgen bei der Liquidation (Art. 744, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR),
    13. Abberufung der Verwaltung und Kontrollstelle der Genossenschaft (Art. 890 Abs. 2 OR);
  • über den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) im Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts.

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