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Luftfahrtrecht

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Historische Luftfahrzeuge: BR verschärft Regeln

Datum:
17.08.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Luftfahrtrecht
Stichworte:
Historische Luftfahrzeuge, Luftfahrtverordnung, Passagierschutz, Zivilluftfahrt
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten der LFV-Änderungen: 01.10.2022

Der Bundesrat (BR) hat seiner Sitzung vom 17.08.2022 die Luftfahrtverordnung (LFV) angepasst, und zwar gestützt auf eine Analyse des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zum tödlichen Unglück mit der JU-52.

Zum Schutz der Flugpassagiere für Flüge mit historischen Luftfahrzeugen sollen deutlich strengere Vorgaben gelten.

Einleitung

Aufgrund des tragischen Flugzeugunglücks im Jahr 2018 mit einer JU-52 und auf Basis des Abschlussberichts der Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) hat das BAZL den Betrieb von historischen Luftfahrzeugen analysiert, und zwar mit dem Ergebnis:

  • Die Risiken, die mit Flügen mit historischen Luftfahrzeugen einhergehen, sollen besser berücksichtigt werden.

Anpassung der Luftfahrtverordnung

Der BR hat gestützt auf die vorstehende Analyse die Luftfahrverordnung (LFV) angepasst:

  • Kommerzielle Flüge neu unzulässig
    • Kommerzielle Flüge mit Personen und Gütern mit Luftfahrzeugen der Sonderkategorie «Historisch» werden inskünftig nicht mehr zulässig sein.
  • Nichtgewerbsmässige Flüge inskünftig nur für Vereinsmitglieder und mit Karenzfrist
    • Nichtgewerbsmässige Flüge sind für Vereinsmitglieder unter Einhaltung einer Karenzfrist von 30 Tagen weiterhin möglich.
  • Beförderungsbeschränkung
    • Ausserdem gilt neu eine Beförderungsbeschränkung.
      • Personenbeschränkung in einem entsprechenden Flugzeug
        • Maximal neun Personen
        • Maximal sechs Passagiere.
      • Orientierung am Mass bei der nicht gewerbsmässigen Leichtaviatik
        • Mit dieser Personenanzahlbeschränkung werden Passagierflüge auf ein Mass begrenzt, welches in der allgemeinen, nicht gewerbsmässigen Leichtaviatik üblich ist.

Passagierschutz

  • Passagierinformation durch den Piloten zur Klassierung des Flugzeugs
    • Zum Schutze der Flugpassagiere hat der Pilot die Passagiere – vor dem Start – über die besondere Zulassung des entsprechenden Luftfahrzeugs zu informieren.
  • Bewirkung einer nochmaligen Flugteilnahmeüberlegung der Passagiere
    • Mit dieser Passagierinformation soll sichergestellt werden, dass sich Passagiere vor einem Flug entscheiden können, ob sie die damit zusammenhängenden Risiken eingehen wollen oder nicht.

Rechtsvergleichung

Die neuen Vorgaben für Flüge mit historischen Luftfahrzeugen sind nun mit jenen der anderen europäischen Länder vergleichbar.

Inkrafttreten

Die neuen Vorgaben treten am 01.10.2022 in Kraft.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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