LAWNEWS

Steuern Privatpersonen

QR Code

Individualbesteuerung: BR eröffnet Vernehmlassung

Datum:
05.12.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Individualbesteuerung, Steuererklärung, Steuergerechtigkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bis 16.03.2023

Der Bundesrat (BR) hat am 02.12.2022 die Vernehmlassung zur Individualbesteuerung eröffnet:

  • Alle Personen sollen eine eigene Steuererklärung ausfüllen, auch wenn sie verheiratet sind.
  • Die Vorlage dient als indirekter Gegenvorschlag zur Steuergerechtigkeits-Initiative, welche der BR ablehnt.

Einleitung

Der BR hatte am 25.05.2022 die Eckwerte zur Individualbesteuerung verabschiedet.

Vernehmlassung

Nun präsentiert der BR:

  • Gesetzesentwurf (Gesetzestexte I und II)
  • Erläuternder Bericht
  • etc.

Siehe unten, unter «Dokumente».

Ziele der Individualbesteuerung

Die Individualbesteuerung verfolgt folgende Ziele:

  • Möglichst hohe Arbeitsanreize für Zweitverdienende zu setzen;
  • die Chancengleichheit der Geschlechter zu fördern;
  • die Beseitigung der als «Heiratsstrafe» bekannten Höherbelastung von bestimmten Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren,
    • indem Ehepaare wie unverheiratete Paare getrennt besteuert werden.

Für alle steuerpflichtigen Personen gilt der gleiche Tarif.

Begleitmassnahmen bei der direkten Bundessteuer (dBSt)

Im Interesse einer ausgewogenen Besteuerung schlägt der Bundesrat verschiedene Begleitmassnahmen bei der direkten Bundessteuer vor:

  • Für Eltern:
    • Der Kinderabzug soll von heute CHF 6500 auf CHF 9000 pro Kind steigen,
      • da der Übergang zur Individualbesteuerung die Entlastungswirkung des Kinderabzugs bei Ehepaaren reduziert.
  • Für Alleinstehende und Alleinerziehende:
    • Für Alleinstehende und Alleinerziehende ist ein Abzug von CHF 6000 vorgesehen,
      • weil Haushalte, die aus mindestens zwei erwachsenen Personen bestehen, Haushaltsersparnisse (zB tiefere Wohnkosten) erzielen.
  • Für Ehepaare mit nur einem Haupteinkommen:
    • Für Ehepaare mit
      • nur einem Einkommen oder
      • einem geringen Zweiteinkommen
        • stellt der BR eine Variante mit und eine ohne Korrektiv zur Diskussion:
          • Die Variante ohne Korrektiv
            • fördert den Erwerbsanreiz für Zweitverdienende besonders stark.
          • Die Variante mit Korrektiv
            • wirkt der Höherbelastung von Einverdiener- gegenüber Zweiverdienerehepaaren entgegen, in dem sie einen Abzug für Einverdiener-Ehepaare erlaubt, wobei der Abzug bis zu CHF 14 500 betragen kann und mit steigendem Zweiteinkommen abnimmt.

Vernehmlassungs-Dauer

Die Vernehmlassung dauert bis zum 16.03.2023.

«Positive Beschäftigungseffekte erwartet

Der Bundesrat erwartet bei der direkten Bundessteuer Mindereinnahmen von einer Milliarde Franken. Davon trägt der Bund 78,8 Prozent (rund 800 Mio. Franken) und die Kantone 21,2 Prozent (rund 200 Mio. Franken). Offen sind die Auswirkungen auf die kantonalen Steuern.  Der Bund rechnet mit positiven Beschäftigungseffekten, da es insbesondere für verheiratete Zweitverdienende attraktiver wird, mehr zu arbeiten. Die Umsetzung der Individualbesteuerung auf allen Staatsebenen könnte bis zu 47 000 Vollzeitstellen führen.

Auswirkungen auf die Steuerlast

Bei der direkten Bundessteuer wird die Reform für die Mehrheit der Personen zu einer Entlastung führen. Diese ergibt sich insbesondere für verheiratete Personen mit eher gleichmässiger Einkommensaufteilung, darunter auch zahlreiche Rentnerehepaare. Höherbelastungen können sich demgegenüber für alleinstehende Personen mit Kindern und verheirateten Paaren mit nur einem Einkommen oder nur einem geringen Zweiteinkommen ergeben.

Indirekter Gegenvorschlag zur Steuergerechtigkeits-Initiative

Da das Gesetzesprojekt zur Einführung der Individualbesteuerung bereits fortgeschritten ist und die Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» erst am Anfang steht, empfiehlt der Bundesrat, diese abzulehnen. Er stellt ihr das vorliegende Gesetzesprojekt als indirekten Gegenvorschlag gegenüber.»

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV vom 02.12.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.