LAWNEWS

Internetrecht / Internet

QR Code

Kryptowährung: Bitcoin

Datum:
30.01.2017
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Internetrecht
Stichworte:
Bitcoin, Kryptowährung, Lösegeld
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kryptowährungen bezeichnen rein digitale Zahlungsmittel. Eine davon ist Bitcoin. Sie ist die meistverbreitete Internetwährung. Dabei soll durch kryptographische Verfahren sichergestellt werden, dass das Zahlungssystem sicher und vertrauenswürdig ist.

Bitcoin als digitales Zahlungsmittel

Bitcoin benötigt keine Abwicklungsstelle und somit keine zwischengeschaltete Instanz für die Abwicklung von Transaktionen. Angebot und Nachfrage bestimmen den Kurswert, welcher deshalb starken Schwankungen ausgesetzt ist.

Ab dem 11.11.2016 können an allen Billettautomaten der SBB Bitcoins gekauft werden. Eine Schweizer Handynummer und ein Bitcoin-Wallet auf dem Handy werden für den Kauf vorausgesetzt. In der Schweiz gehört das virtuelle Zahlungsmittel jedoch noch nicht zum Alltag.

Kryptowährungen wie Bitcoin können Cybererpressungen begünstigen

Das Aufkommen dieser neuen Zahlungsmittel ist u.a. auch ein Grund für den derzeitigen Trend der Cybererpressungen. Die Erpresser verlangen Lösegeld zum Beispiel in Bitcoins, denn Kryptowährungen ermöglichen den Zahlungsempfängern, anonym zu bleiben. Es ist daher beinahe unmöglich, sie zu identifizieren. Im Grundsatz sind aber alle Bitcoin-Transaktionen öffentlich und können zurückverfolgt werden. Durch Anonymisierungsdienste und genügend Aufwand ist es jedoch möglich, den Datenverkehr vollständig zu anonymisieren.

Fazit

Internetwährungen sind zurzeit noch eine neue Technologie, weshalb auch fortlaufend Verbesserungen, u.a. in der User-Experience, vorgenommen werden. Ob diese neuartigen virtuellen Währungen das Bargeld ablösen, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.