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Konkursverwertung

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Lieferungen + Leistungen (L+L)

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Liquidation von Lieferungen und Leistungen ergeben sich Abweichung im Entscheidungsprogramm und in der Umsetzung:

  • Massgebend sind die individuell konkreten Verhältnisse des Rechtsgeschäfts und des Abwicklungsstandes.

Für hinkende Rechtsgeschäfte und noch nicht erfüllte Verträge sei verwiesen auf:

Beinahe immer liegt das weitere Vorgehen im Entscheidungsbereich der Konkursverwaltung:

  • Eintritt in den Vertrag
    • Sie kann entscheiden, ob sie im Sinne von SchKG 211 in den Vertrag eintreten und diesen erfüllen will, wie wenn der Gemeinschuldner nie in Konkurs gelangt wäre.
    • Die von der Konkursverwaltung nach dem Vertragseintritt zu erfüllenden Verpflichtungen sind dann „Massaschulden“ (sog. „Massaverbindlichkeiten“)
    • Vertragseintrittsrecht der Konkursverwaltung
    • Vertragseintritt Wirkung
  • Nichteintritt in den Vertrag

Es würde den Rahmen dieses Contents sprengen, an dieser Stelle den Content der erwähnten Infowebsites zu wiederholen oder auf Fallbeispiele einzugehen.

Literatur

  • BÜRGI-BSK II, Art. 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
  • LORANDI FRANCO, Masseverbindlichkeiten und ihre Entstehung, AJP 2017, 464 ff.

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