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Mietzinsinkasso

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Mietzinsinkasso

Rechtsgebiet:
Mietzinsinkasso
Stichworte:
Mietzinsinkasso
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hat der Vermieter gegenüber dem Mieter offene Forderungen (z.B. Mietzins, Nebenkosten, ausstehende Sicherheitsleistungen, etc.), kann er diese auf dem Betreibungsweg geltend machen.

Voraussetzungen

  • Forderung ist entstanden
  • Forderung ist fällig
  • Forderung ist nicht erloschen (Bezahlung, Verrechnung)

Verfahren

  • vgl. Übersicht: Schema Mietzinsinkasso (PDF, 49 KB)
  • offene Forderungen können auch ohne Betreibung direkt (im ordentlichen Verfahren) eingeklagt werden
    • Vorteile:
      • keine Betreibungskosten
      • vor Schlichtungsbehörde kann evtl. ein Vergleich erzielt werden, welcher später als definitiver Rechtsöffnungstitel dient
      • Schlichtungsverfahren ist kostenlos
    • Zuständigkeit:
      • Klageeinleitung bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Mietsache (für alle Streitigkeiten aus der Miete von unbeweglichen Sachen)
      • bei Nichteinigung vor Schlichtungsbehörde Klage innert 30 Tagen an das ordentliche Gericht (im Kanton Zürich bei Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen: Mietgericht)
  • Klageformular: Forderungsklage (PDF, 44 KB)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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