Der Schuldner oder ein Gläubiger dürfen einen Nachlassvertrag auch dann noch vorschlagen, wenn über das Vermögen des Schuldners bereits der Konkurs eröffnet ist (OR 332 Abs. 1):
Organe
- Zuständigkeit der Konkursverwaltung
- Konkursverwaltung übernimmt – soweit erforderlich – die Aufgaben eines Sachwalters (SchKG 332 Abs. 2)
- Weitere Organe sind nicht notwendig
Bewilligungsverfahren
- Entfallendes Bewilligungsverfahren
- Bewilligungsverfahren und Stundung entfallen
- Stundung
- Das Konkursverfahren verschafft dem Schuldner eine umfassende Stundung (vgl. SchKG 206)
Behandlung Nachlassvertrag
- Nachlassvorschlag
- Schuldner oder Gläubiger reichen den Nachlassvorschlag der Konkursverwaltung ein
- Beurteilung Nachlassvorschlag
- Begutachtung des Nachlassvorschlages zuhanden der zweiten Gläubigerversammlung durch die Konkursverwaltung
- Antrag an die Gläubigergesamtheit
- Mit dem Antrag der Konkursverwaltung an die 2. Gläubigerversammlung wird das Zustimmungsverfahren eingeleitet
Zustimmungsverfahren
- Anwendbare Regeln
- Es gelten die Allgemeinen Regeln zur Annahme oder Ablehnung des Nachlassvertrags
- Erläuterung
Verfahrenseinstellung
- Grundsatz
- Verfahrensweiterführung bis zum Verwertungsstadium
- Danach wird das Konkursverfahren bis zum Vorliegen des Bestätigungsentscheids des Nachlassrichters eingestellt (vgl. SchKG 332 Abs. 2; BGE 120 III 94 ff.)
- Ausnahme
- Trölerischer Nachlassvorschlag
Schema „Nachlass im Konkurs“
- siehe Checklisten
Weiterführende Informationen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.