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Steuern natürliche Personen / Unternehmenssteuern

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Photovoltaikanlagen: Besteuerung nach Zürcher Steuerrecht

Datum:
07.03.2024
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern natürliche Personen, Unternehmenssteuern
Thema:
Photovoltaikanlagen
Stichworte:
Neubauten, Photovoltaik, Zürcher Steuerrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Liegenschaftenunterhalt + Einkommen

A. Liegenschaftenunterhalt: Abzugsfähigkeit von Photovoltaikanlagen als Unterhaltskosten nach einem Neubau

Das Kantonale Steueramt Zürich (KStA ZH) hat am 23.08.2021 einen Praxishinweis zur Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erstellung von Photovoltaikanlagen nach einem Neubau veröffentlicht. Zudem wurden weitere Erlasse im Zürcher Steuerbuch aktualisiert.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.116) handelt es sich bei Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, um Massnahmen, die sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen:

  • Die Kosten für die Erstellung einer Photovoltaikanlage gelten dann als abziehbare Investitionen,
    • die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen im Sinne von § 30 Abs. 2 StG,
      • wenn der Einbau der Anlage mindestens ein Jahr nach dem Neubau (oder Totalsanierung, welche einem Neubau gleichkommt) erfolgt und
      • die entsprechende Liegenschaft seither mindestens ein Jahr bewohnt wurde (ZStB Nr. 30.8).
  • Im Zusammenhang mit einem Neu­bau (d.h. im Jahr der Bauabnahme) erstellte Anlagen können nicht wie Un­terhalt abgezogen werden,
    • sondern erhöhen die Anlagekosten und
    • sind bei einer späteren Veräusserung grundsätz­lich bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen.

Zu den Dossiers:

Die folgenden Erlasse des Zürcher Steuerbuches wurden an neue gesetzliche Bestimmungen, die aktuelle Rechtsprechung oder an geänderte Zuständigkeiten angepasst.

  • Praxishinweis zur Besteuerung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen für kulturelle, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten (ZStB Nr. 24.1).
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften (ZStB Nr. 88.1).
  • Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2022 (ZStB Nr. 133.1).
  • Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern (ZStB Nr. 234.1).

B. Einkommen: Netto statt brutto: Kanton Zürich hat die Eigentümer von Photovoltaikanlagen entlastet

Wer eine Photovoltaikanlage für den Eigenbedarf besitzt und daraus gewonnene Energie ins Stromnetz einspeist, bezahlt gemäss Medienmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich (KStA ZH) vom 15.12.2022 auf die Vergütungen künftig weniger Steuern. Neu wird nur noch derjenige Betrag zum Einkommen gerechnet, der mit der Anlage netto erwirtschaftet wird.

Die Eigentümer von Photovoltaikanlagen, deren Energie ins Stromnetz eingespeist wird, erhalten vom lokalen Elektrizitätswerk eine Vergütung:

  • Bisher wurden diese Einkünfte im Kanton Zürich nach dem Bruttoprinzip besteuert.
  • Somit galt die ganze Einspeisevergütung als Ertrag und wurde zum Einkommen gerechnet.

Nach einer Überprüfung dieser Praxis hat das kantonale Steueramt beschlossen, künftig das Nettoprinzip anzuwenden:

  • Demnach werden Vergütungen für eingespeisten Strom nur noch besteuert, soweit sie höher sind als die Kosten für den aus dem Netz bezogenen Strom.
  • Beispiel:
    • Vergütungen von CHF 4000 und
    • Kosten für bezogenen Strom von CHF 3000
    • nur noch CHF 1000 steuerbar.
  • Mehrere andere Kantone wenden dieses Prinzip schon heute an.
  • Diese Praxisfestlegung des Steueramtes ist im Zürcher Steuerbuch veröffentlicht worden.

Der Anlass für die Überprüfung der bisherigen Praxis war eine Motion aus dem Kantonsrat:

  • KR-Nr. 342/2022 (siehe Box unten)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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