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Rechtzeitigkeit der Betreibungsfortsetzung nach Rechtsöffnungsentscheid

Datum:
04.10.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht
Stichworte:
Betreibung, Betreibungsamt, Betreibungsfortsetzung, Rechtsöffnung, Rechtsvorschlag, Rechtzeitigkeit, Zahlungsbefehl
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bildquelle: baselland.ch

SchKG 88 Abs. 2

Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung des Kantons Basel-Landschaft (AB SchKG BL) hatte eine Beschwerde des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge, gegen das Betreibungsamt Basel-Landschaft zu beurteilen.

Es ging

  • im Allgemeinen
    • um die Wirksamkeit eines Zahlungsbefehls resp. die Fortsetzung der Betreibung und
  • im Speziellen
    • um die Dauer des Fristenstillstands gemäss SchKG 88 Abs. 2 sowie die Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsbegehrens.

Dabei ergab sich:

  • Der Fristenstillstand endet mit vollstreckbarem erstinstanzlichem Rechtsöffnungsentscheid.

Im Einzelnen erwog die AB SchKG BL folgendes:

  • Fortsetzungs-Obliegenheit
    • Nach Zustellung des Zahlungsbefehls beginnt die Jahresfrist für den Gläubiger zur Erhebung des Fortsetzungsbegehrens gemäss SchKG 88 Abs. 2.
  • Rechtsnatur der Frist
    • Die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens ist eine Verwirkungsfrist.
  • Fristenstillstand für die Beseitigung eines Rechtsvorschlags
    • Ist ein Rechtsvorschlag erhoben worden, steht die Frist gemäss SchKG 88 Abs. 2 still
      • zwischen der Einleitung und
      • der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens.
    • Dauer des Fristenstillstands
      • Die Frist ruht solange derGläubiger nicht die Möglichkeit hat, eine offizielle Erklärung zu erlangen, namentlich:
        • Bestätigung des definitiven vollstreckbaren Charakters des Urteils und Beseitigung des Rechtsvorschlags beseitigt bzw.
        • Urkunde, welche den Rechtsöffnungsentscheid als vollstreckbar erklärt.

Der beschwerdeführende Kanton Basel-Stadt hatte sich durch die bundesgerichtliche Beschwerde des Betreibungsschuldners irritieren lassen. Da hier kein Aufschub der Vollstreckung beantragt worden war, änderte sich an der Vollstreckbarkeit des zivilkreisgerichtlichen (Rechtsöffnungs-)Entscheids nichts:

  • Spätestens mit derZustellung der kantonsgerichtlichen Verfügung über die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, die kein Vollstreckungsaufschub enthielt, endete der Fristenstillstand.

Der Beschwerdeführer hatte mit seinem Fortsetzungsbegehren die Frist längstens verpasst und dadurch sein Recht auf Fortsetzung der Betreibung Nr. XXXX verwirkt.

Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin ist zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

BASEL-LANDSCHAFT
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs
13.07.2021
(420 21 109) 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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