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Strafrecht

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Verwahrung: Erfolglose Beschwerde von Bieler Rentner

Datum:
19.07.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Das Bundesgericht (BGer) weist die Beschwerde eines Mannes gegen seine Verwahrung ab, der sich 2010 in Biel mit Waffengewalt der Versteigerung seines Hauses widersetzt hatte.

Sachverhalt

Am 08.09.2010 war im Zusammenhang mit der Grundstücksverwertung (öffentliche Versteigerung) die Besichtigung der betreffenden Liegenschaft in Biel vorgesehen, mit dem Ergebnis:

  • Der Mann verschanzte sich in seinem Haus
  • Kontaktversuche der Polizei mit dem Mann scheiterten
  • In den folgenden Tagen feuerte der Mann mehrere Schüsse ab.
    • Einen Polizisten verfehlte er nur knapp
    • Einen anderen Polizisten verletzte er schwer am Kopf.

Prozess-History

  • Obergericht

    • Das Obergericht des Kantons Bern (OGer BE) stellte 2013 fest, dass der Mann:
        • folgende Tatbestände erfüllte:
          • versuchte vorsätzliche Tötung und
          • Gefährdung des Lebens zum Nachteil von 8 Polizeibeamten
      • zum Tatzeitpunkt als schuldunfähig zu beurteilen war und ordnete eine stationäre Therapie an
    • Die stationäre Therapie wurde 2018 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben
      • Stattdessen:
        • Anordnung der Verwahrung des Mannes durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 06.03.2020
    • Beschwerde des Mannes ans OGer BE
      • Abweisung der Beschwerde durch das OGer BE am 11.02.2021
  • Bundesgericht

    • Der Mann erhob beim Bundesgericht Beschwerde.

Erwägungen des Bundesgerichts

  • Fakten

    • Das Obergericht durfte sich auf die Fakten des erstinstanzlichen Verfahrens stützen:
      • Aktengutachten eines Sachverständigen als massgebliche Grundlage
      • mündliche Ausführungen vor der ersten Instanz.
  • Gutachten

    • Das Gutachten erfüllte sämtliche Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
  • Eingehende Befassung durch die Vorinstanz

    • Das Obergericht hatte sich mit der Sache eingehend und unter jedem Aspekt auseinandergesetzt:
      • Bejahung einer psychischen Störung von erheblicher Schwere, zu Recht
      • Der Betroffene leidet nach wie vor an der psychischen Störung
      • Annahme einer hohen Rückfallgefahr für weitere schwere Straftaten gegen Leib und Leben, zu Recht
    • Nicht zu beanstanden war überdies:
      • der Rückschluss der Vorinstanz auf eine Behandlungsunfähigkeit des Mannes
      • der (verhältnismässige) Eingriff in die Grundrechte des Mannes, angesichts der attestierten Rückfallprognose.

Entscheid

  • Das BGer wies die Beschwerde des Mannes – wie das OGer BE – ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

Urteil des Bundesgerichts vom 23.06.2021 (6B_455/2021)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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