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Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG) / Wettbewerbsrecht

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Werbeblocker: Neue deutsche Urteile

Datum:
13.11.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
Kartellrecht, unlauterer Wettbewerb, Werbeblocker, Wettbewerbsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Signale für die Schweiz?

Eyeo entwickelte und vertreibt Werbeblocker, sog. „Adblocker“, die Werbeanzeigen auf Medienportalen unterdrücken.

Seit 2015 wehren sich die deutschen, nach digitalen Geschäftsmodellen suchenden Verlags- und Medienhäuser gegen Eyeo und ihren „Adblocker“. Die Medienhäuser wollen die Refinanzierung ihrer Contents durch Werbung nicht verlieren. Wir berichteten:

Verschiedene parallel laufende Verfahren beschäftigten und beschäftigen die Branche.

Nun sind neue Entwicklungen in der Streitsache zu vermelden, und zwar vom Bundesgerichtshof (BGH) mit gleich zwei Urteilen:

  • Causa Az. 1 BvR 921/19 (BGH)
    • Parteien
      • Springer Verlag vs. Eyeo
    • Gericht
      • Bundesverfassungsgerichtshof
    • Prozess-History
    • Entscheid des BvR
      • Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 22.08.2019, Az. 1 BvR 921/19)
      • Tenor
        • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Wiedereinsetzungsantrag ankäme; von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen
      •  Gründe
        • Die Entscheidung ist unanfechtbar
    • Ergebnis
      • Die Auseinandersetzung ist damit definitiv zugunsten von Eyeo entschieden
  • Causa Az. KZR 73/17 (BGH, Kartellsenat)
    • Parteien
      • Prosieben / Sat1 (RTL Interactive) vs. Eyeo (Redseven)
    • Gericht
      • Bundesgerichtshof (BGH), Kartellsenat
    • Prozess-History
      • Das OLG München entschied mi Urteil vom 17.08.2017 (Az.: U 2184/15 Kart) zugunsten von Eyeo
    • Gegenstand
      • Geltendmachung eines Verstosses gegen das Kartellrecht
    • Entscheid des BGH, Kartellsenat
      • Teilweise Aufhebung der Entscheidung des OLG München und Rückweisung ans OLG München zur Prüfung, ob und in welcher Form Eyeo mit seinem Geschäftsmodell den Markt dominiert (BGH-Urteil vom 08.10.2019, Az.: KZR 73/17)
    • Ergebnis
      • Noch kein Verfahrensabschluss
    • Aussicht
      • Das Kartellrecht könnte den „Adblocker“ doch noch blocken

Neue Klagen?

Der „Springer Verlag“ möchte, weil dies bisher noch in keinem Hauptsacheverfahren zur Werbeblocker-Thematik geprüft worden sei, klären lassen:

  • die grundlegenden technischen Funktionen von Werbeblockern
  • die urheberrechtliche Eingriffswirkung von Werbeblockern.

Wer greift in wessen Programm-Codes ein?

Die Medienhäuser machen geltend, Adblock Plus würde widerrechtlich in den Softwareablauf eingreifen, indem Programmcodes durch die Werbeblocker-Software auf dem Endgerät des Nutzers unterdrückt bzw. beim ‹element hiding› versteckt und damit jeweils unbrauchbar gemacht würden. Adblock Plus ändere nicht lediglich die HTML-Codes der Verlags-Websites, sondern greife auch unmittelbar in den DOM-Knotenbaum und die CSS ein.

Seit einigen Jahren haben die Medienhäuser „aufgerüstet“ und verwenden sogenannte „Adblocker-Blocker“. Bei solchen Programmen wird den Nutzern der Zugang zu den Inhalten bei eingeschaltetem Adblocker verweigert.

Man darf gespannt sein, wie es weitergeht. Jedenfalls scheint noch kein Ende in der Streitsache erreicht zu sein.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

Bildquelle: joethegoatfarmer.com

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