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Zollabgabe: Empfänger-Solidarhaftung für vom Importeur nicht bezahlte Einfuhrsteuer und Zollabgaben

Datum:
31.03.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZG 70

In der konkreten Abgabenstreitsache A-1835/2019 bzw. A-2053/2019 ging es um die Nachforderung von Zollabgaben.

Der Warenempfänger, in dessen Auftrag die Ware vom Importeur bestellt und eingeführt wurde, haftet mit letzterem solidarisch für die von diesem nicht bezahlte Einfuhrsteuer und Zollabgaben.

Die solidarische Abgabenhaftung besteht selbst dann, wenn kein Strafverfahren eröffnet wurde.

Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.

Quelle

  • BVGer A-1835/2019 vom 14.01.2021
  • BVGer A-2053/2019 vom 14.01.2021
Art. 70 ZG    Zollschuldnerin und Zollschuldner

1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies von der EZV verlangt wird, sicherstellen.

2 Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:

  1. die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
  2. die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
  3. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;

3 Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht.

4 Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:

  1. im zentralisierten Abrechnungsverfahren der EZV (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
  2. aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197424über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Ver­schulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Be­trag der solidarischen Haftung verringert werden.

4bis Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:

  1. sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
  2. die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.25

5 Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.

6 Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldneri­schen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.

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