Das Arbeitsergebnis steht dem Arbeitgeber zu (vgl. OR 321b Abs. 2).
Das Recht am Arbeitsergebnis im Einzelnen:
- Rechte an Sachen
- Für physische Sachen lässt sich das Recht am Arbeitsergebnis sachenrechtlich ableiten.
- Rechte an Erfindungen und Designs
- Aufgabenerfindungen und –designs
- owner: Arbeitgeber
- originärer Erwerb aufgrund von OR 332 Abs. 1
- Gelegenheitserfindungen und -designs
- owner: Arbeitnehmer
- Ausnahme: Erfinder- bzw. Designerklausel nach OR 332 Abs. 2
- Melde- und Andienungspflicht nach OR 332 Abs. 3
- owner: Arbeitnehmer
- Aufgabenfremde Erfindungen und Designs
- owner: Arbeitnehmer
- keine Melde- und Anbietungspflicht
- Aufgabenerfindungen und –designs
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