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Arbeitspflicht

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Arbeitsergebnis

Rechtsgebiet:
Arbeitspflicht
Stichworte:
Arbeitspflicht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Arbeitsergebnis steht dem Arbeitgeber zu (vgl. OR 321b Abs. 2).

Das Recht am Arbeitsergebnis im Einzelnen:

  • Rechte an Sachen
    • Für physische Sachen lässt sich das Recht am Arbeitsergebnis sachenrechtlich ableiten.

  • Rechte an Erfindungen und Designs
    • Aufgabenerfindungen und –designs
      • owner: Arbeitgeber
      • originärer Erwerb aufgrund von OR 332 Abs. 1
    • Gelegenheitserfindungen und -designs
      • owner: Arbeitnehmer
        • Ausnahme: Erfinder- bzw. Designerklausel nach OR 332 Abs. 2
      • Melde- und Andienungspflicht nach OR 332 Abs. 3
    • Aufgabenfremde Erfindungen und Designs
      • owner: Arbeitnehmer
      • keine Melde- und Anbietungspflicht

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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