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Arbeitspflicht

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Arbeitsergebnis

Rechtsgebiet:
Arbeitspflicht
Stichworte:
Arbeitspflicht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Arbeitsergebnis steht dem Arbeitgeber zu (vgl. OR 321b Abs. 2).

Das Recht am Arbeitsergebnis im Einzelnen:

  • Rechte an Sachen
    • Für physische Sachen lässt sich das Recht am Arbeitsergebnis sachenrechtlich ableiten.

  • Rechte an Erfindungen und Designs
    • Aufgabenerfindungen und –designs
      • owner: Arbeitgeber
      • originärer Erwerb aufgrund von OR 332 Abs. 1
    • Gelegenheitserfindungen und -designs
      • owner: Arbeitnehmer
        • Ausnahme: Erfinder- bzw. Designerklausel nach OR 332 Abs. 2
      • Melde- und Andienungspflicht nach OR 332 Abs. 3
    • Aufgabenfremde Erfindungen und Designs
      • owner: Arbeitnehmer
      • keine Melde- und Anbietungspflicht

Weiterführende Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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