Einmal abgeschlossene Arbeitsverträge können grundsätzlich nur durch eine Einigung der Parteien geändert werden.
Bei Lohnerhöhungen und anderen einseitigen Änderungen zugunsten der Arbeitnehmer wird das Einverständnis des Arbeitnehmers stillschweigend vorausgesetzt. Die Einigung über eine Lohnerhöhung kommt spätestens mit der stillschweigenden Annahme der höheren Lohnzahlungen des Arbeitnehmers zustande.
Im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers angeordnete Änderungen (bspw. Zuteilung anderer Aufgaben oder eines anderen Arbeitsortes) sind keine Vertragsänderungen. Wurde jedoch ein bestimmter Arbeitsort vereinbart, lässt sich der Arbeitsort nur mittels einer Vertragsanpassung verändern. Bei der Zuweisung von anderen Aufgaben kommt es im Einzelfall auf den Vertrag, die Umstände und die Natur der anderen Aufgaben an.
Um Änderungen des Arbeitsvertrages durchzusetzen, können Arbeitgeber zum Mittel der Änderungskündigung greifen. Dabei wird dem Arbeitnehmer ein neuer Arbeitsvertrag mit geänderten Konditionen offeriert und ihm mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis als gekündigt gilt, wenn er den neuen Vertrag nicht akzeptiert.
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