Arbeitsverträge können bedingt abgeschlossen werden. Zu unterscheiden ist zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen.
Aufschiebende Bedingungen sind beispielsweise:
- Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
- Bei Arbeit auf Abruf: Abrufung durch den Arbeitgeber (BGE 114 V 336)
Auflösende Bedingungen:
Bei der Vereinbarung von auflösenden Bedingungen ist Zurückhaltung geboten. Eine auflösende Bedingung darf nicht zu einer Überwälzung des Geschäftsrisikos des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer führen.
Zulässige auflösende Bedingungen sind beispielsweise:
- Nichtverlängerung einer befristeten Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
- Entzug einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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