CH |
Ausland |
Anwendbares Recht |
Gerichtsstand (GS) |
|
---|---|---|---|---|
Sitz
|
x |
Schweizer Recht, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei muss aus Sicht der ausländischen Rechtsordnung selbst beurteilt werden, welche Vorschriften sie als international zwingendes Recht ansieht. Das Gesetz über in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer kommt zur Anwendung. |
Im Rechtsverkehr mit europäischen Staaten: GS-Vereinbarung nur nachdem Streitigkeit entstanden ist oder um AN einen weiteren GS zu ermöglichen Klagen des AN: Schweizer Gerichte am Sitz des AG Alle Klagen: Schweizer Gerichte am Ort der Niederlassung, die den AN eingestellt hat Europ. Gerichte, wenn es sich um Streitigkeit aus dem Betrieb einer ausländischen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung handelt [Nach revidiertem LGVÜ wird AG nur noch vor den Gerichten am Wohnsitz des AN klagen können.] Im Rechtsverkehr mit nicht-europäischen Staaten:
Schweizer Gerichte am Wohnsitz der beklagten Partei oder am gewöhnlichen Arbeitsort GS-Vereinbarung jederzeit möglich, sofern dadurch nicht GS schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
|
Wohnort
|
x | |||
Arbeitsort |
x | x |
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:MitarbeiterbeteiligungenEinleitung zu MitarbeiterbeteiligungenAutoren:Missbräuchliche KündigungEinleitung zur missbräuchlichen KündigungAutoren:RachekündigungEinleitung zur RachekündigungAutoren:ArbeitsunfallEinleitung zu Arbeitsunfall / BerufsunfallAutoren:Arbeitsrechtliche VerwarnungEinleitung zur Arbeitsrechtlichen VerwarnungAutoren:ArbeitgeberweisungenEinleitung zu Arbeitgeberweisungen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht