CH |
Ausland |
Anwendbares Recht |
Gerichtsstand (GS) |
|
---|---|---|---|---|
Sitz
|
x |
Schweizer Recht, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei muss aus Sicht der ausländischen Rechtsordnung selbst beurteilt werden, welche Vorschriften sie als international zwingendes Recht ansieht. Parteien können Recht des Staates wählen, in dem der AN seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der AG seine Niederlassung, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend zu beachten sind. |
Im Rechtsverkehr mit europäischen Staaten: GS-Vereinbarung nur nachdem Streitigkeit entstanden ist oder um AN einen weiteren GS zu ermöglichen Klagen des AN: Gerichte am Sitz des AG im Ausland Alle Klagen: Schweizer Gerichte (am Ort, an dem der AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet) [Nach revidiertem LGVÜ wird AG nur noch vor den Gerichten am Wohnsitz des AN klagen können.] Im Rechtsverkehr mit nicht-europäischen Staaten:
Schweizer Gerichte am gewöhnlichen Arbeitsort oder Entsendeort GS-Vereinbarung jederzeit möglich, sofern dadurch nicht GS schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
|
Wohnort
|
x | |||
Arbeitsort |
x |
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArbeitgeberkonkursEinleitung zum ArbeitgeberkonkursAutoren:MassenentlassungEinleitung zur MassenentlassungAutoren:ArbeitspflichtEinleitung zur ArbeitspflichtAutoren:TimesharingEinleitung zu TimesharingAutoren:ArbeitnehmerhaftungEinleitung zur ArbeitnehmerhaftungAutoren:ArbeitnehmertreueEinleitung zur Arbeitnehmertreue
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht