Schlagen alle «nächsten gesetzliche Erben» die Erbschaft aus, d.h. sämtliche Erben der ersten berufenen Parentel (ZGB 457 ff.) sowie (falls vorhanden) der überlebende Ehegatte (ZGB 462), so geht das Gesetz von einer überschuldeten Erbschaft aus und es werden nicht die Nachkommen bzw. entfernteren Berechtigten berufen, sondern der Nachlass wird konkursamtlich liquidiert (ZGB 579).
Aktivenüberschuss-Verteilung
Ein allfälliger Aktivenüberschuss nach konkursamtlicher Liquidation und Deckung der Erbschafts- und Erbgangsschulden sowie der Entrichtung allfälliger Vermächtnisse, wird unter den ausschlagenden Erben im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbberechtigung verteilt.
Dadurch erhalten sie aber keine Erbenstellung und haften nicht für später bekannt werdende Erbschaftsschulden.
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