Durch Einmischung in Erbschaftsangelegenheiten während der Ausschlagungsfrist wird das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen verwirkt (ZGB 571 Abs. 2).
Eine solche Einmischung liegt vor, wenn die Handlung des Erben weder blosse Verwaltungshandlung, d.h. Handlung zur Sicherung der Erbschaft (Bestandes- oder Werterhalt der Aktiven) noch für die Fortführung der Geschäfte des Erblassers erforderlich ist.
Beispiele für «blosse Verwaltungshandlungen»
- Bezahlung fälliger Erbschaftsschulden
- Inkasso fälliger Guthaben des Erblassers
- blosse Erbscheineinholung (vgl. BGE 133 III 1 ff.)
Beispiele für «Fortführung der Geschäfte»
- Weiterführung eines Geschäftsbetriebs
- Fortsetzung hängiger Prozesse, Betreibungen oder Verwaltungsverfahren
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