Inhalt
Als sog. Gestaltungserklärung muss die Ausschlagungserklärung unmissverständlich sein, d.h. der Ausschlagungswille muss klar zum Ausdruck kommen.
Die Erklärung ist bedingungsfeindlich. Sie hat vorbehaltlos und unwiderruflich zu erfolgen.
Form
Das Gesetz schreibt die Form der Ausschlagungserklärung nicht vor. Sie kann schriftlich (mittels Brief) oder mündlich (mittels Telefon oder Vorsprechen bei der Behörde) erfolgen.
Adressat
Die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung bestimmt sich nach der kantonalen Einführungsgesetzgebung.
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