Die Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber der zuständigen Behörde bewirkt unmittelbar den Wegfall der Erbeneigenschaft des Ausschlagenden; der Ausschlagende wird so gestellt, als wenn er vorverstorben wäre.
Er wird weder Mitglied der Erbengemeinschaft noch partizipiert er an den Erbschafts-Aktiven und -Passiven (keine Haftung für Erblasser- und Erbgangsschulden).
Ausnahme
- Anfechtung der Ausschlagung durch die Erben-Gläubiger (ZGB 578)
- Subsidiäre Haftung des Ausschlagenden gegenüber Erblasser-Gläubiger (ZGB 579)
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