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Bauhandwerkerpfandrecht

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Der pfandberechtigte Unternehmer

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht, Baupfandabwehr
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Auch Subunternehmer, selbst wenn im Werkvertrag mit dem Hauptunternehmer eine Ausschlussklausel für den Subunternehmerbeizug besteht.
  • Nicht jeder am Bau Beteiligte gilt als Handwerker. Nicht baupfandgeschützt sind:
    • Akkordanten, die nicht ein Teilwerk zum Vertragsgegenstand haben, sondern nur in Zeiteinheiten fakturieren.
    • Temporärunternehmen, da sie nur Arbeitnehmer zur Verfügung stellen und nicht für die Erstellung eines Werkes verantwortlich sind.

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