LAWINFO

Bauhandwerkerpfandrecht

QR Code

Die Viermonatsfrist

Rechtsgebiet:
Bauhandwerkerpfandrecht
Stichworte:
Bauhandwerkerpfandrecht, Baupfandabwehr
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Fristenlauf

  • Anfangstermin (frühester Termin):
    • nach Abschluss des Werkvertrages
  • Endtermin (spätester Termin):
    • 4 Monate nach Vollendung der Arbeit1, wobei
    • diese wesentlich und unerlässlich zu sein hat
    • nebensächliche und geringfügige Arbeiten nicht genügen
    • eine Bauplatzräumung genügen könnte
    • der Bezug des Bauwerkes für den Beginn der Viermonatsfrist unmassgeblich ist
    • die Zustellung von Ausmass und/oder Schlussabrechnung als Vollendungsmitteilung des Unternehmers verstanden werden kann
    • die letzte Arbeit als Garantiearbeit die Viermonatsfrist nicht hinauszuschieben vermag
  • Viermonatsfrist bei vorzeitiger Beendigung
    • Beginn mit der Vertragsaufhebung und nicht mit den letzten Arbeiten

Fristenberechnung

  • nach Monaten
  • die Frist endet am letzten Tag der 4 Monate.

1 ZGB 839 Abs. 2

 

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.