Forderungen aus Bauarbeiten
- Arbeiten mit oder ohne Material
- Neu- und Altbauten
- Normhäuser
- Fertighäuser
- Fertiggaragen
- Unabhängig vom Bauwerk
- Material-gemischte Leistungen
- Intellektuell-gemischte Leistungen
- TU- und GU-Verträge
- Früher umstrittene Leistungen
- Frischbeton
- Armierungseisen (Betonstahl)
- Werklieferungen
- Ort der Bauarbeiten
- Auf der Baustelle
- Fern der Baustelle
- Verbindung mit dem Grundstück
- Bestandsteilbildung der einzelnen Arbeiten mit dem Grundstück
- Notwendigkeit einer dauerhaften Verbindung
- Notwendigkeit der Wertvermehrung durch die Bauarbeiten
- Baugerüst
- Bautrocknung
- Baugrubensicherung
Nicht geschützt:
- Schadensersatzforderungen aus z.B. vorzeitiger Auflösung1 des Werkvertrages2
- Gattungsware3
- Normelemente
- Vermietung von Baumaschinen
- Architekten- und Bauingenieur-Dienstleistungen
- Zugehör4
- Reklame
- Bestellenreklame
- Gebühren und Abgaben
- Unterhaltsarbeiten
1 Welche Wirkungen eine gemeinsam von Bauherr und Unternehmer beschlossene Baueinstellung hat, ist im konkreten Einzelfall anhand der Erklärungen auszulegen.
2 Werk nicht vollendet, sondern vorzeitig beendet. Beginn des Fristenlaufs: mit der Auflösung des Werkvertrags und nicht mit der letzten wesentlichen Arbeit.
3 Blosse Materiallieferungen erfolgen aufgrund eines Kauf- und nicht eines Werkvertrages.
4 Zugehör ist Fahrnis (nicht Bestandteil) und daher in aller Regel nicht baupfandgeschützt; der Lieferant muss über den Eigentumsvorbehalt vorgehen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.