Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere
- seinen Arbeitserwerb
- die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen
- die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit (insbesondere gemäss Art. 46 Abs. 2 OR)1
- die Erträge seines Eigengutes2
- Ersatzanschaffungen für Errungenschaft3
1 Schadenersatz bei Körperverletzung, wobei die Folgen der Verletzung im Urteilszeitpunkt noch nicht feststehen, und das Urteil während 2 weiteren Jahren abgeändert werden kann.
2 Die Erträge des Eigengutes umfassen die natürlichen und zivilen Früchte (Zinsen, Dividenden). Keine Erträge sind nach h. L. Liquidationsgewinne bei der Auflösung von Handelsgesellschaften und Gratisaktien.
3 Ersatzanschaffungen für Gegenstände aus der Errungenschaft führen aufgrund des Grundsatzes der vermögensrechtlichen Surrogation wieder zu Errungenschaft. Die Ersatzgegenstände dienen dem Wertersatz d.h. die Herkunft der für das Ersatzobjekt verwendeten Mittel ist ausschlaggebend, nicht sein Verwendungszweck.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:EhevertragÜbersicht zum EhevertragAutoren:Ehescheidung / EhetrennungEinleitung: Scheidung / TrennungAutoren:Ehegüterrecht / Eheliches Güterr...Einleitung zum Ehegüterrecht der SchweizAutoren:Wohnsitz / SteuerdomizilEinleitung zum Wohnsitz in der SchweizAutoren:Heirat / EheschliessungEinleitung: Heirat / EheschliessungAutoren:Eherecht / Eheschliessung / EheEinleitung zum Eherecht / der Eheschliessung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht