Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere
- seinen Arbeitserwerb
- die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen
- die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit (insbesondere gemäss Art. 46 Abs. 2 OR)1
- die Erträge seines Eigengutes2
- Ersatzanschaffungen für Errungenschaft3
1 Schadenersatz bei Körperverletzung, wobei die Folgen der Verletzung im Urteilszeitpunkt noch nicht feststehen, und das Urteil während 2 weiteren Jahren abgeändert werden kann.
2 Die Erträge des Eigengutes umfassen die natürlichen und zivilen Früchte (Zinsen, Dividenden). Keine Erträge sind nach h. L. Liquidationsgewinne bei der Auflösung von Handelsgesellschaften und Gratisaktien.
3 Ersatzanschaffungen für Gegenstände aus der Errungenschaft führen aufgrund des Grundsatzes der vermögensrechtlichen Surrogation wieder zu Errungenschaft. Die Ersatzgegenstände dienen dem Wertersatz d.h. die Herkunft der für das Ersatzobjekt verwendeten Mittel ist ausschlaggebend, nicht sein Verwendungszweck.
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