Ist in der Verteilungsliste ein Überschuss errechnet worden, so zeigt dies der schweizerische dem ausländischen Konkursverwalter an. Der Ueberschuss kann der ausländischen Konkursverwaltung nur ausgehändigt werden, wenn der ausländische Kollokationsplan durch das Gericht, welches bereits zuvor das ausländische Konkursdekret anerkannte, überprüft wurde. Die Überprüfung des ausländischen Kollokationsplans erfolgt auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung und unter zwei Gesichtspunkten.
- Zum einen muss im Stadium der Prüfung nach wie vor feststehen, dass die Anerkennung des gesamten ausländischen Verfahrens, insbesondere jedoch der ausländische Kollokationsplan, nicht gegen den schweizerischen ordre public verstösst. Diese Voraussetzung hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen.
- Zum andern sollen alle schweizerischen Gläubiger im ausländischen Hauptkonkursverfahren zugelassen und dort gleich behandelt worden sein wie einheimische Gläubiger oder Gläubiger anderer Staaten, welche gleiche oder ähnliche Forderungstitel besitzen. Die Überprüfung dieser Voraussetzung erfolgt in der Regel durch Anhörung schweizerischer Gläubiger bzw. des ausländischen Masseverwalters.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:SanierungsdarlehenEinleitung zum SanierungsdarlehenAutoren:ForderungsanmeldungEinleitung zur ForderungsanmeldungAutoren:KollokationsprozessEinleitung zum KollokationsprozessAutoren:NachlasskonkursEinleitung zur Ausgangslage NachlasskonkursAutoren:BetreibungsrückzugEinleitung zu Betreibungsrückzug und Lösch...Autoren:UnternehmensumwandlungEinleitung zur Unternehmensumwandlung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht