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Grundpfandrecht

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Leere Pfandstelle

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der leeren Pfandstelle handelt es sich um den „leeren Platz“ eines Grundpfandrechts, der dadurch entsteht, dass

  • der Grundpfandgläubiger befriedigt wurde und dieser
    • sein Pfandrecht beim Grundbuchamt zur Löschung anmeldet
    • dem Pfandeigentümer die Zustimmung zur Löschung des Pfandrechts erteilt und letzterer die Löschung beim Grundbuchamt anmeldet
  • ein gesetzliches automatisches Nachrücken der nachfolgenden Grundpfandrechte nicht vorgesehen ist
  • weder Grundpfandschuldner noch Grundbuchamt aktiv werden, um die nachfolgenden Grundpfandgläubiger einvernehmlich nachrücken zu lassen.

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