Bei dieser Kaufvertrags-Variante werden Waren, die sich auf einem Transport befinden verkauft. In diesen Fällen geht die Gefahr grundsätzlich im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses auf den Käufer über (Art. 68 Satz 1 WKR).
Je nach den Umständen des Einzelfalles kann der Gefahrenübergang aber bereits im Zeitpunkte der Übergabe der Ware an den Beförderer erfolgen (Art. 68 Satz 2 WKR). Falls zu diesem Zeitpunkt die Ware bereits untergegangen oder beschädigt war und der Verkäufer dies dem Käufer verheimlichte, ist der Verkäufer damit belastet (Art. 68 Satz 3 WKR).
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