Bei dieser Kaufvertrags-Variante werden Waren, die sich auf einem Transport befinden verkauft. In diesen Fällen geht die Gefahr grundsätzlich im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses auf den Käufer über (Art. 68 Satz 1 WKR).
Je nach den Umständen des Einzelfalles kann der Gefahrenübergang aber bereits im Zeitpunkte der Übergabe der Ware an den Beförderer erfolgen (Art. 68 Satz 2 WKR). Falls zu diesem Zeitpunkt die Ware bereits untergegangen oder beschädigt war und der Verkäufer dies dem Käufer verheimlichte, ist der Verkäufer damit belastet (Art. 68 Satz 3 WKR).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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