LAWINFO

Kadermitarbeiter

QR Code

Bewerbung

Rechtsgebiet:
Kadermitarbeiter
Stichworte:
Arbeitsvertrag, Kader, Kadermitarbeiter
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Bewerbung eines leitenden Angestellten

  • ist selbstverständlich vertraulich zu handhaben
  • soll nicht in unteren Personalchargen, sondern auf Geschäftsleitungsstufe betreut werden.

Das Fragerecht bezieht sich

  • wie üblich auf den fachlichen Bereich (Ausbildung, Wissen und Erfahrung)
  • aber auch auf den persönlichen Bereich,
    • da die persönlichen Qualifikationen funktionsbedingt die fachlichen übertreffen sollten
    • da eine Vertrauensbasis geschaffen werden soll
    • da die Unbescholtenheit zu prüfen ist
      • finanzielle Lage
      • familiäre Verhältnisse
      • Vorstrafen
      • Parteizugehörigkeit
      • unübliche private Verbindungs-Mitgliedschaften
    • sofern die Fragen in einem sachlichem Zusammenhang zur Funktion oder zur zu besetzenden Arbeitsstelle stehen.

Weiterführende Informationen

  • Leumunds-Abklärung empfehlenswert
    • Strafregisterauszug
    • Leumundszeugnis
    • Google-Recherche
    • World-check (für Funktion in Bank- und Finanz-Branche)
  • ev. Wirtschaftsrecherche (OWFI o.ä.)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.