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Kadermitarbeiter

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Abgangsentschädigung

Rechtsgebiet:
Kadermitarbeiter
Stichworte:
Arbeitsvertrag, Kader, Kadermitarbeiter
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abgangsentschädigung i.e.S.

Die gesetzliche Abgangsentschädigung von OR 339b Abs. 1 ist durch die berufliche Vorsorge (BVG) weitgehend abgelöst bzw. obsolet geworden.

Abgangsentschädigung i.w.S.

Will der Arbeitgeber, der den Trennungsanlass zu vertreten hat, dem Arbeitnehmer Einkommensausfälle ersetzen, spricht man von Abgangsentschädigung im weiteren Sinne. Eine solche Kompensation hat meistens Gründe und Motivationen:

Gründe für die Abgangsentschädigung i.w.S.

  • Personalabbau
  • Frühpensionierung.

Motivator für die Abgangsentschädigung i.w.S.

  • die einvernehmliche Auseinandersetzung
  • eine Entschädigung, die die Vergangenheit vergessen lässt und eine Zukunftsorientierung zulässt.

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