LAWINFO

Konkubinat

QR Code

Begriffe

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kurzdefinition

Konkubinat   =   faktische Lebensgemeinschaft

Langdefinition

Das Konkubinat ist eine dauerhafte und nicht verheimlichte Form der geschlechtlichen Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau.

Der Begriff „Konkubinat“ ist damit für Paare unterschiedlichen Geschlechts besetzt. Bei Partnern desselben Geschlechts ist von (gleichgeschlechtlicher) Lebensgemeinschaft oder (gleichgeschlechtlicher) Partnerschaft zu sprechen. Es stellen sich hier jedoch dieselben Rechtsfragen wie beim Konkubinat.

Synonyme

  • Ehe ohne Trauschein
  • Wilde Ehe
  • Stabile faktische Lebenspartnerschaft
  • Eheähnliche Gemeinschaft
  • Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft
  • Konsensuale Lebensgemeinschaft

Weiblicher Lebenspartner

Lebenspartnerin   =   Konkubine

Männlicher Lebenspartner

Lebenspartner   =   Konkubinator

Lebenspartner geschlechtsneutral

Lebenspartner   =   Konkubinatspartner

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.