Der Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt es zu, dass die Parteien die Konventionalstrafe (in beliebiger Höhe) bestimmen können.
Gestützt auf OR 163 Abs. 3 besteht aber ein Einbruch in die Vertragsfreiheit bei übermässiger Höhe der Konventionalstrafe:
- Herabsetzung der Konventionalstrafe.
OR 163 Abs. 1
Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
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