Das LPG findet Anwendung auf:
- Grundstücke
- Liegenschaften
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
- selbständige und dauernde Rechte (z.B. Baurecht)
- inkl. der mit dem Boden dauernd und fest verbundene Bauten, Pflanzen und Quellen (sog. Akzessionsprinzip; nicht Bestandteil werden allerdings Bauten resp. Pflanzen, an welchen eine Dienstbarkeit nach ZGB 675 resp. 678 errichtet wurde)
- welche zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden
- Produktion von verwertbaren Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (inkl. Pferdezucht; die Haltung von Sport- und Pensionspferden nur, wenn sie auf betriebseigener Futterbasis beruht)
- die Aufbereitung, Lagerung und Verkauf der oben genannten Erzeugnissen auf dem Produktionsbetrieb selber
- die Bewirtschaftung naturnaher Flächen
- ≠ Nutzung als Golfplatz, Lehmgrube, Campingplatz, etc.
- sowie landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 5 und 7 Abs. 1-3 und 5 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
- Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist
- nicht anwendbar ist das LPG auf
- Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung, welche vollständig in der Bauzone liegen
- Rebgrundstücke unter 15 Aren (1’500 m2)
- landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude unter 25 Aren (2’500 m2), sofern die Kantone solche Grundstücke nicht dem LPG unterstellt haben
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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