- Die erste Pachtdauer beträgt bei landwirtschaftlichen Gewerben mindestens 9 Jahre; bei einzelnen Grundstücken mindestens 6 Jahre (eine kürzere Pachtdauer ist bewilligungspflichtig).
- Ein Pachtvertrag kann entweder befristet oder unbefristet eingegangen werden:
- ein befristeter Pachtvertrag endet mit Eintritt der Befristungsbedingung
- ein unbefristeter Pachtvertrag ende mit dessen Kündigung
- Wird ein unbefristeter Pachtvertrag nicht gekündigt, gilt er weitere 6 Jahre.
- Wird ein befristeter Pachtvertrag weitergeführt, gilt er ebenfalls für weitere 6 Jahre.
- Eine Fortsetzung für kürzere Zeit ist bewilligungspflichtig.
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