- Die erste Pachtdauer beträgt bei landwirtschaftlichen Gewerben mindestens 9 Jahre; bei einzelnen Grundstücken mindestens 6 Jahre (eine kürzere Pachtdauer ist bewilligungspflichtig).
- Ein Pachtvertrag kann entweder befristet oder unbefristet eingegangen werden:
- ein befristeter Pachtvertrag endet mit Eintritt der Befristungsbedingung
- ein unbefristeter Pachtvertrag ende mit dessen Kündigung
- Wird ein unbefristeter Pachtvertrag nicht gekündigt, gilt er weitere 6 Jahre.
- Wird ein befristeter Pachtvertrag weitergeführt, gilt er ebenfalls für weitere 6 Jahre.
- Eine Fortsetzung für kürzere Zeit ist bewilligungspflichtig.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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